Finanzielle Beteiligung von Gemeinden: Grenzen und Möglichkeiten
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Freiflächen ist im vollen Gange und wird in den nächsten Jahren weiter voranschreiten. Häufig stehen die Menschen vor Ort dem kritisch gegenüber. Schlechte Erfahrungen mit bereits umgesetzten Projekten und fehlende Wertschöpfung vor Ort haben hierzu einen wesentlichen Beitrag geleistet.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Projekte kann die Gemeinde, insbesondere bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen, auf verschiede Instrumente zurückgreifen (siehe Themen: Kriterienkatalog und Bauleitplanung).
Für eine regionale Wertschöpfung hat der Gesetzesgeber in den vergangenen Jahren eine Reihe von finanziellen Beteiligungsoptionen bereitgestellt.
Die Veranstaltung zur Finanziellen Beteiligung von Gemeinden (April 2024) mit ihren Videomitschnitten und Präsentationen stellen die aktuellen Optionen auf Landes- und Bundesebene ausführlich dar.
André Schwietzke, Energiemanager der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree gibt eine Übersicht über finanzielle Beteiligungsoptionen von Kommunen:
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Karstem Birkholz, Leiter des Amts Barnim-Oderbruch berichtet aus der Praxis und weist auf Möglichkeiten und Grenzen hin:
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Pflichtige Beteiligungsoptionen ergeben sich für Brandenburg aus dem Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagengesetz sowie möglichen Gewerbesteuereinnahmen.
Diese sind auf Landesebene in den folgenden Gesetzen festgeschrieben:
- Brandenburgischen Windenergie-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz
- Brandenburgisches Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz
Auf Bundesebene gelten es folgende Rahmenbedingungen:
Beteiligung nach § 6 EEG
- Wind: Radius 2,5 km; PV: Standortgemeinde
- Festlegung bei Wind: zu jedem beliebigen Zeitpunkt; bei PV: nach dem Satzungsbeschluss der Bauleitplanung
- Eine gute Übersicht bietet die LEKA Publikation FINANZIELLE BETEILIGUNG VON KOMMUNEN § 6 EEG für Solar- und Windenergie
- Musterverträge für die finanzielle Beteiligug bei Windkraftanlagen bietet die Fachagentur Windenergie, bei Photovoltaikanlagen auf Freiflächen der Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. (bne).
- Die finanzielle Beteiligung nach § 6 EEG kann rückwirkend für PV und Wind vereinbart werden – Die LEKA unterstützt mit einem Musterschreiben.
- Steuerliche Behandlung: nach bisheriger Praxis unterliegt sie nicht dem kommunalen Finanzausgleich und bleibt bei der Gewerbesteuer, Kreis- und Amtsumlage unberücksichtigt (Ausnahmen eventuell, wenn Haushaltssicherung vorliegt)
Gewerbesteuereinnahmen
- Seit 2021 wird die Gewerbesteuer für Betreiber von Windkraft- oder Solaranlagen, bei denen die Sitzgemeinde des Unternehmens sowie die Standortgemeinde der Anlagen nicht identisch sind, nach neuen Maßstäben verteilt
- 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der installierten Leistung der Anlagen
- Da installierte Leistung konstant bleibt profitiert Standortgemeinde nun in der Regel stärker von Gewerbesteuer
- Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Seite der LEKA.
Darüber hinaus können auch durch Abgaben für Wegerechte Mittel für die Gemeinde eingenommen werden. Diese werden im Vortrag des Amtes Barnim-Oderbruch näher beschrieben.
Mit Vorsicht sollten darüberhinausgehende finanzielle oder materielle Zuwendungen für die Gemeinde (bspw. Zuwendungen für einen Spielplatz oder einem Verein) betrachtet werden. Diese dürfen nicht Teil eines Genehmigungsverfahrens sein.
Durch Kriterienkataloge (LINK) können Wünsche für eine regionale Wertschöpfung geäußert werden und bei mehreren Bewerbern für die Flächen ein Entscheidungsmerkmal für den einen oder anderen Projektierer sein. Jedoch sollte dies klar und transparent abgebildet werden.